
Satzung des Heimatvereins Oberkochen
Die Satzung ist anlässlich der Gründungsversammlung des Heimatvereins Oberkochen e.V. am 22. Juni 1987 in Kraft getreten und seither unverändert.
§ 1 — Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Heimatverein Oberkochen e.V.” und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Oberkochen.
§ 2 — Zweck und Aufgaben
- Der Verein fördert die Heimat- und Volkskunde. Ihm obliegen insbesondere die Sammlung und Sicherung von vorhandenem Kulturgut aus Vergangenheit und Gegenwart, die Pflege und Erhaltung dieses Kulturgutes für die Zukunft und die Erschließung für die Öffentlichkeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und will durch sein ganzes Wirken dem Heimatgedanken dienen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Oberkochen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 — Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder - Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Bestätigung des Vorstandes erworben.
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. - Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. - Die Mitglieder und Ehrenmitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind bei der Mitgliederversammlung stimm- und antragsberechtigt nach Maßgabe des § 5 Abs. 5.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, nach Bezahlung des laufenden Beitrags,
c) durch Ausschluss, wenn nach einstimmigem Beschluss des Ausschusses ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert.
§ 4 — Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Ausschuss
Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
§ 5 — Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr — möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand den Bericht über das abgelaufene Rechnungsjahr erstattet, sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden.
Die Mitgliederversammlung hat jährlich über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden, sie nimmt die Neuwahlen von Vorstand und Ausschuss vor.
Sie befindet über Beitragshöhe, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Oberkochen “Bürger und Gemeinde”. Zwischen Einladung und Sitzung soll mindestens eine Frist von 2 Wochen liegen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm-berechtigten gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtig-ten.
- Stimmberechtigt sind alle natürlichen Mitglieder ab dem vollendeten Lebensjahr und die juristischen Personen.
§ 6 — Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) Schriftführer und
e) Schatzmeister - Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechts-geschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,-€* bedürfen der Zustimmung des Ausschusses. Insofern ist die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen. Er hat für die Ausführung der Beschlüsse zu sorgen.
§ 7 — Wahl und Amtszeit des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre aus der Zahl der Mitglieder gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. - Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
§ 8 — Schriftführer und Schatzmeister
- Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung in einer Niederschrift festzuhalten und zu unterschreiben.
- Der Schatzmeister hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu besorgen, die Jahresrechnung zu fertigen und dem Ausschuss vorzulegen, der sie durch einen oder mehrere von ihm aufgestellte Kassenprüfer nachprüfen lässt und der der Mitglieder-versammlung darüber Bericht erstattet.
§ 9 — Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus 10 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit des ersten Ausschusses beträgt 2, in der Folge 3 Jahre.
- Der Ausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.
- Rechtsgeschäfte über 2.500,-€* Geschäftswert bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
Oberkochen, den 22.Juni 1987
*Betrag von 5.000,- DM auf 2.500,-€ korrigiert 20.02.2025