Satzung des Heimat­ver­eins Oberkochen

Die Satzung ist anläss­lich der Gründungs­ver­samm­lung des Heimat­ver­eins Oberko­chen e.V. am 22. Juni 1987 in Kraft getre­ten und seither unverändert.

§ 1 — Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Heimat­ver­ein Oberko­chen e.V.” und soll ins Vereins­re­gis­ter einge­tra­gen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Oberkochen.

§ 2 — Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein fördert die Heimat- und Volks­kun­de. Ihm oblie­gen insbe­son­de­re die Sammlung und Siche­rung von vorhan­de­nem Kultur­gut aus Vergan­gen­heit und Gegen­wart, die Pflege und Erhal­tung dieses Kultur­gu­tes für die Zukunft und die Erschlie­ßung für die Öffentlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Abschnit­tes “Steuer­be­güns­tig­te Zwecke” der Abgaben­ord­nung. Der Verein ist selbst­los tätig und will durch sein ganzes Wirken dem Heimat­ge­dan­ken dienen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Inter­es­sen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen begüns­tigt werden. Im Falle der Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bishe­ri­gen Zweckes fällt das Vermö­gen des Vereins an die Stadt Oberko­chen, die es unmit­tel­bar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwecke zu verwen­den hat. Beschlüs­se über die künfti­ge Verwen­dung des Vermö­gens dürfen erst nach Einwil­li­gung des Finanz­am­tes ausge­führt werden.

§ 3 — Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) ordent­li­che Mitglie­der
    b) Ehren­mit­glie­der
  2. Ordent­li­ches Mitglied des Vereins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Person werden. Die Mitglied­schaft wird nach schrift­li­cher Beitritts­er­klä­rung durch Bestä­ti­gung des Vorstan­des erwor­ben.
    Der Jahres­bei­trag für ordent­li­che Mitglie­der wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung festgesetzt.
  3. Zum Ehren­mit­glied kann durch die Mitglie­der­ver­samm­lung ernannt werden, wer sich um den Verein beson­ders verdient gemacht hat.
    Die Ehren­mit­glie­der sind beitragsfrei.
  4. Die Mitglie­der und Ehren­mit­glie­der unter­stüt­zen die Aufga­ben des Vereins. Sie sind bei der Mitglie­der­ver­samm­lung stimm- und antrags­be­rech­tigt nach Maßga­be des § 5 Abs. 5.
  5. Die Beendi­gung der Mitglied­schaft tritt ein:
    a) durch Tod,
    b) durch freiwil­li­gen Austritt, nach Bezah­lung des laufen­den Beitrags,
    c) durch Ausschluss, wenn nach einstim­mi­gem Beschluss des Ausschus­ses ein Mitglied durch sein Verhal­ten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert.

§ 4 — Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitglie­der­ver­samm­lung,
b) der Vorstand und
c) der Ausschuss

Die Tätig­keit in diesen Organen ist ehrenamtlich.

§ 5 — Mitgliederversammlung

  1. Mindes­tens einmal im Jahr — möglichst zu Beginn des Kalen­der­jah­res – ist eine ordent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lung einzu­be­ru­fen, in der der Vorstand den Bericht über das abgelau­fe­ne Rechnungs­jahr erstat­tet, sowie die geplan­ten Aufga­ben im laufen­den Jahr vorge­tra­gen werden.
    Die Mitglie­der­ver­samm­lung hat jährlich über die Entlas­tung des Vorstan­des zu entschei­den, sie nimmt die Neuwah­len von Vorstand und Ausschuss vor.
    Sie befin­det über Beitrags­hö­he, Satzungs­än­de­run­gen und Auflö­sung des Vereins.
  2. Außer­or­dent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lun­gen sind einzu­be­ru­fen, wenn dies von mindes­tens einem Drittel der Vereins­mit­glie­der schrift­lich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  3. Die Einla­dung zu den Mitglie­der­ver­samm­lun­gen erfolgt über das Amtsblatt der Stadt Oberko­chen “Bürger und Gemein­de”. Zwischen Einla­dung und Sitzung soll mindes­tens eine Frist von 2 Wochen liegen.
  4. Die Beschlüs­se werden mit einfa­cher Stimmen­mehr­heit der erschie­ne­nen Stimm-berech­tig­ten gefasst. Satzungs­än­de­run­gen bedür­fen einer Zwei-Drittel- Mehrheit, die Auflö­sung des Vereins einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschie­ne­nen Stimmberechtig-ten.
  5. Stimm­be­rech­tigt sind alle natür­li­chen Mitglie­der ab dem vollende­ten Lebens­jahr und die juris­ti­schen Personen.

§ 6 — Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
    a) 1. Vorsit­zen­den
    b) stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den
    c) 2. stell­ver­tre­ten­den Vorsit­zen­den
    d) Schrift­füh­rer und
    e) Schatz­meis­ter
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglie­der des Vorstan­des vertre­ten. Rechts-geschäf­te mit einem Geschäfts­wert über 2.500,-€* bedür­fen der Zustim­mung des Ausschus­ses. Insofern ist die Vertre­tungs­macht des Vorstan­des beschränkt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angele­gen­hei­ten des Vereins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertra­gen sind. Er beruft und leitet die Mitglie­der­ver­samm­lung und Ausschuss­sit­zun­gen. Er hat für die Ausfüh­rung der Beschlüs­se zu sorgen.

§ 7 — Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung auf 3 Jahre aus der Zahl der Mitglie­der gewählt.
    Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstan­des im Amt. Jedes Vorstands­mit­glied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendi­gung der Mitglied­schaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  2. Schei­det ein Mitglied des Vorstan­des vorzei­tig aus, so kann der Vorstand für die restli­che Amtsdau­er einen Nachfol­ger wählen.

§ 8 — Schrift­füh­rer und Schatzmeister

  1. Der Schrift­füh­rer hat die Beschlüs­se des Ausschus­ses und der Mitglie­der­ver­samm­lung in einer Nieder­schrift festzu­hal­ten und zu unterschreiben.
  2. Der Schatz­meis­ter hat die Einnah­men und Ausga­ben des Vereins zu besor­gen, die Jahres­rech­nung zu ferti­gen und dem Ausschuss vorzu­le­gen, der sie durch einen oder mehre­re von ihm aufge­stell­te Kassen­prü­fer nachprü­fen lässt und der der Mitglie­der-versamm­lung darüber Bericht erstattet.

§ 9 — Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus 10 Mitglie­dern, die von der Mitglie­der­ver­samm­lung gewählt werden. Die Amtszeit des ersten Ausschus­ses beträgt 2, in der Folge 3 Jahre.
  2. Der Ausschuss steht dem Vorstand beratend zur Seite. Er bildet seine Meinung durch Beschlussfassung.
  3. Rechts­ge­schäf­te über 2.500,-€* Geschäfts­wert bedür­fen der Zustim­mung des Ausschusses.

Oberko­chen, den 22.Juni 1987

*Betrag von 5.000,- DM auf 2.500,-€ korri­giert 20.02.2025

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