Von den Gemein­de­wäl­dern heißt es, dass in ihnen übel Behau­set werde. Es wird aus jedem Dorfteil ein Holzwart bestellt. Ein Kaspar Veil war bis dahin allein Holzwart. Die Besol­dung hatten zur Hälfte die Gemein­de und zur anderen Hälfte die beiden Herrschaf­ten zu bestrei­ten. Herrschaft­li­che Forst­ken­ner führten die Aufsicht. Das Holz war schlag­wei­se auszu­zeich­nen, eine Bestim­mung, die sich schon in der alten Gemein­de­ord­nung findet. Wer eine Gemein­de­ge­rech­tig­keit besass, bekam sein Holz unent­gelt­lich. Den anderen wurde an bestimm­ten Tagen Holz zugeteilt, darun­ter auch den Wagnern das Nutzholz. Holz nach auswärts zu verkau­fen war verbo­ten und wurde mit drei Gulden, pro Klafter bestraft. Missbrauch und beson­de­re Schli­che beim Aufset­zen der Klafter fanden ebenfalls stren­ge Bestrafung.

Oberkochen

Ein Klafter Brenn­holz koste­te 3 Gulden, eine große Eiche aus Nutzholz 4 Gulden usw.… Dem württem­ber­gi­schen Zoller und dessen Nachfol­ger wurde eine Gemein­de­ge­recht­sam­keit zugeteilt, ebenso einem Jakob Widemann, einem Kaspar Golden und einem Thomas Grupp.

Wenn wir immer wieder in den alten Urkun­den von einem Zoller lesen und von einem Zollhaus, so sei bemerkt, dass nur die württem­ber­gi­sche Seite eine Zollsta­ti­on unter­hielt nicht dagegen die ellwan­gi­sche. Das Zollhaus war das heuti­ge Haus Mahler. Zu verzol­len war alles, was im Herzog­tum aufge­kauft und wieder außer­halb diesem verkauft wurde. Auf den eigenen Feldern erzeug­tes war Zollfrei, beim Verkauf mußte es aber dem Schult­heiß angezeigt werden.

Der Artikel 6–8 regelt die Forst- und Jagdgren­zen, ebenso die Markungs­gren­zen und das Weidrecht. Die Herzog­li­che Jagd ward mit Pfählen abgesteckt und reich­te hinüber bis zur Markung Westhau­sen. Die Geist­li­chen Herren der Ellwan­ger Herrschaft überlie­ßen dem Herzog die Jagdge­fil­de und erhiel­ten im Vergleichs­weg dafür das Recht in diesem Gebiet Holzhau­en vorneh­men zu lassen und zwar soviel, als sie für sich und ihre Verwal­tungs­un­ter­neh­men gebrauch­ten. Hierzu gehören auch die ellwan­gi­schen Eisenwerke.

Die Absicht Holzhau­en vorzu­neh­men mußte jeweils dem Forst­amt Heiden­heim angemel­det werden. Ellwan­gi­sche Unter­ta­nen durften nur mit einem Erlaub­nis­schein des Forst­amts Heiden­heim Laub sammeln. Buchele und Eiche­le durften nur an die Herrschaft Heiden­heim (Herzog­li­che) verkauft werden.

Wegen den Waidplät­zen in den Wäldern, z.B. auf der Bilz, hatte schon im Jahre 1731 eine Konfe­renz statt­ge­fun­den. Jedoch die Strei­tig­kei­ten hatten kein Ende genom­men. U.a. führten die Ellwan­ger Unter­ta­nen darüber Klage, dass ein Königs­bron­ner Unter­tan auf der Bilz ein Viehhaus und einen Ständer erstellt habe, auch viel mehr Vieh dort halte als erlaubt sei.

Der Artikel 9 behan­delt den Kirch­weih­schutz. Über die Abhal­tung der Kirch­weih, die oft mehr wie 8 Tage dauer­te, hatte die ellwan­gi­sche Herrschaft das allei­ni­ge Recht zu geneh­mi­gen, wie lange es dauern dürfte, ob getanzt werden dürfe und wieviel Spiel­leu­te aufzu­spie­len hatten. Die Festlich­keit fand immer auf dem Gemein­de­platz unter der Linde statt. Es war Klage darüber erhoben, dass der ellwan­gi­sche Schult­heiß zuviel Weinaus­schen­ken bewil­li­ge, dass die Dauer zu lang sei und im Übermaß getrun­ken und getanzt werde. Auf Grund dieser Klage erfolg­te die Festset­zung der Dauer auf 3 Tage.

Stellen wir uns heute vor, eine volle Woche würde an der Linde gespielt, getanzt und gesun­gen, getrun­ken und geges­sen und nicht gearbei­tet, ganz abgese­hen davon, dass der Platz heute dazu zu klein wäre, würde uns das Geld viel schnel­ler ausge­hen als es schein­bar bei unseren Vorfah­ren der Fall gewesen sein mag. Jeden­falls waren auch sie keine Kopfhän­ger sondern ein lusti­ges Völklein.

Im Artikel 10 wird bestimmt, dass für die Verge­bung des Hirten­sta­bes das Kloster­amt Königs­bronn allein zustän­dig sein soll, so, wie es im Jahre 1583 schon festge­legt worden ist. Das Hirten­le­hen lag damals auf dem Inhaber des Fetze­ri­schen und Koppschen Lehen­gu­tes. Das Hirten­geld betrug 18 Heller und war jedes Jahr in einem Leder­beu­tel zu reichen. Dazu gaben dann die Ämter Kochen­burg und Königs­bronn Naturalien.

Der Artikel 11 spricht von einer Klage des Thomas Grupp wegen dessen Blutzehn­ten. Dem Königs­bron­ner Unter­tan Peter König werden strit­ti­ge Gemein­de­wie­sen belas­sen. Bei Konrad Brodwolf­fen, Georg Eiselin, Georg Hizler und einem Kleebaur sollen die rückstän­di­gen Güter­zin­sen endlich einge­trie­ben werden. Dem Ölmül­ler Micha­el Bezler wurde für sein Fisch­was­ser und seine Ölmüh­le auf Gemein­de­gut der Güter­zins festgelegt.

Im Artikel 12 und damit dem letzten dieses Aalener Proto­kolls ist verab­re­det, dass in den beiden Mühlen, gemeint sind wohl die obere und die untere Mühle, die Eichen­pfäh­le und Schwel­len zu erneu­ern sind. Deswei­te­ren ist davon die Rede, dass ein Königs­bron­ner Lehen­sa­cker nicht mehr ausfin­dig zu machen sei, und ebenso ein Tagwerk Wiesen des Jakob Kopp. Diese Angele­gen­heit solle nun allemal zu ruhen gewie­sen werden.

Unter­schrie­ben ist das Proto­koll ellwan­gi­scher­seits von Konrad v. Lieben­stein und Bernhard Emanu­el Brünner. Für die württem­ber­gi­sche Seite unter­zeich­ne­te Karl Herzog zu Württemberg.

Text zur Abbil­dung
Letzte Seite des Aalener Proto­kolls von 1749, in einer Abschrift des Jahres 1750. Dr. Christ­hard Schrenk übertrug den vorste­hen­den Text:

Daß gegen­wär­ti­ge Abschrifft dem von mir vorge­leg­ten wahren Orgina­li, nachde­me ich corrigen­da vorhern corri­girt etc. und supple­nda aigen­hän­dig supplirt habe, colla­tio­n­an­do et auscul­tan­do durch­aus conform und von Wort zu Wort ganz gleich­lau­tend erfun­den worden seye; Ja! Ein solches bezeu­ge ich hiermit offent­lich; Ja! In Krafft meiner Unter­schrifft und vorge­druck­ten gewöhn­li­chen Notari­at-Signets. Ja! Stutt­gart, dem 9. Aprils, 1750

Siegel
Georgi­us Ludovicus Burck­hardt,
Notari­us caesareus publi­cus
juratus, ad hoc specia­li­ter
requi­si­tus, in fidem
Unter­schrift

Dr. Christ­hard Schrenk

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